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Satzung für den Verein DEUTSCHE STRAFVERTEIDIGER E.V.
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| § 1 Name, Sitz |
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| 1. |
Der Verein führt den Namen
Deutsche Strafverteidiger e.V. |
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| 2. |
Er hat seinen Sitz in Berlin. |
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| § 2 Zielsetzung |
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| 1. |
Unabhängige und verantwortungsvolle
Strafverteidigung ist ein Gebot des Rechtsstaates. Sie zu sichern
und die Interessen der Strafverteidiger zu wahren ist der Zweck
des Vereins. |
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| 2. |
Der Verein sucht dieses Ziel mit folgenden Mitteln zu erreichen:
| a) |
Aus- und Fortbildung von
Strafverteidigern, |
| b) |
Stellungnahmen zu Gesetzgebungs-
und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben, |
| c) |
Zusammenarbeit mit anderen
auf dem Gebiet der Strafverteidigung und des Strafrechts
tätigen Verbänden, Organisationen und Institutionen, |
| d) |
Veranstaltungen zum Strafrecht
und zur Strafverteidigung sowie zu allen damit im Zusammenhang
stehenden aktuellen (und auch rechtspolitischen) Themen, |
| e) |
Information der Öffentlichkeit
über die Arbeit des Vereins, |
| f) |
wissenschaftliche Veröffentlichungen, |
| g) |
Förderung des demokratischen
Rechtsverständnisses. |
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| 3. |
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt die vorstehend dargelegten gemeinnützigen
und wissenschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn
ausgerichteter Betrieb findet nicht statt. Überschüsse
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinn
oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei ihrem
Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins besteht kein
Anspruch auf einen Vermögensanteil. Keine Person darf
durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen
sind unzulässig. |
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| 4. |
Der Verein strebt die Zusammenarbeit
mit Vereinigungen an, die vergleichbare Ziele verfolgen. |
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| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Ordentliches Mitglied des Vereins
kann werden
jeder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwalt,
der sich den besonderen Aufgaben des Verteidigers in Strafsachen
verpflichtet fühlt. |
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| 2. |
Ehrenmitglied des Vereins kann
jeder werden, der sich Verdienste um das Strafrecht erworben
hat. |
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| 3. |
Außerordentliches Mitglied
des Vereins kann jeder werden, der die Zielsetzung des Vereins
zu fördern bereit ist. |
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| 4. |
Über den schriftlichen Antrag
auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheiden zwei Vorstandsmitglieder.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dieser dem Vorstand zur
abschließenden Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet, bei einer Ablehnung Gründe bekanntzugeben.
Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung, über die Aufnahme von außerordentlichen
Mitgliedern der Vorstand. |
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| § 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung in der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein. |
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| 2. |
Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. |
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| 3. |
Ein Mitglied kann durch Beschluß
des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat
verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. |
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| 4. |
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Gegen den Ausschliegungsbeschlug des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet
über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung
endgültig. |
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| § 5 Mitgliedsbeiträge |
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| 1. |
Von den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der
Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. |
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| 2. |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. |
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| § 6 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. |
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| § 7 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung. |
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| § 8 Der Vorstand |
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| 1. |
Der Vorstand des Vereins besteht
aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern, nämlich
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und Beisitzern. |
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| 2. |
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten. |
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| 3. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt; er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. |
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| § 9 Die Mitgliederversammlung |
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| 1. |
In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten. |
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| 2. |
Mindestens einmal im Jahr soll
die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen*
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von vier Fünfteln erforderlich. |
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| 3. |
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden. |
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| § 10 Ausschüsse |
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Die Organe des Vereins können
für die Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen
und Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen. Als ständige
Ausschüsse sind einzurichten Ausschüsse für folgende
Bereiche:
a) Strafrecht,
b) Strafverfahrensrecht,
c) Strafvollzugsrecht,
d) Berufsrecht,
e) Rechtspolitik. |
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| § 11 Auflösung des Vereins |
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