Entscheidung des Monats – April 2023

In der Aprilausgabe der Entscheidung des Monats bespricht Rechtsanwalt Maurice Weidhaas einen Beschluss des OLG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2023 (Ws 27/23, 5 Ws 28/23), der sich mit der Reichweite des Begriffs der „Verhaftung“ i. S. v. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen eine Auflage und der Höhe von Hinterlegungsbeträgen befasst.

Nach der Verhaftung einer aus China nach Deutschland einreisenden Person (Haftgrund: Fluchtgefahr), wurde der Haftbefehl durch das Landgericht Hamburg gegen die Auflage außer Vollzug gesetzt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR zu hinterlegen und die Entlassung hiervon abhängig gemacht.

Die Verteidigung richtet sich mit weiterer Beschwerde gegen diese Auflage und trägt vor, dass diese ersatzlos aufzuheben sei. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer nur zu Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR in der Lage. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied: Die weitere Beschwerde war im vorliegenden Fall trotz des Angriffs auf die Ausgestaltung der Auflage zulässig, da nur im Falle einer Reduzierung eine Verschonung des Beschwerdeführers möglich wäre und deshalb im Ergebnis doch „die Verhaftung“ i. S. d. § 116 Abs. 1 StPO betreffe. Im Übrigen hielt das Gericht die Beschwerde dennoch für unbegründet, betont in den Ausführungen unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. jedoch, dass sich die Bemessung der zu leistenden Sicherheit lediglich an dem Zweck der Verfahrenssicherung zu orientieren hat.

Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst.