In der Aprilausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Maurice Weidhaas mit einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 17.01.2024, Az. 2 StR 100/23) zur Frage des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses bei einer mehrjährigen, rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung befasst.
Der Revisionsführer wurde wegen Taten aus den Jahren 2005 bis 2006 zunächst im Jahr 2014 verurteilt. Nach einer teilweise erfolgreichen Revision im Jahr 2015 wurde er zuletzt Ende 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, in welcher bereits eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung berücksichtigt wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die entscheidungsgegenständliche Revision. Zwischenzeitig geriet die Akte „außer Kontrolle“ und wurde dem Senat erst im April 2023 vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof erkennt die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die damit einhergehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an. Der Senat erachtet gleichwohl keinen außergewöhnlichen Sonderfall als gegeben, der die Annahme eines Verfahrenshindernisses rechtfertigen würde. Stattdessen kompensiert er die Verzögerung durch Anwendung der „Vollstreckungslösung“. Im Ergebnis gilt damit der verbleibende vollstreckungsfähige Strafrest als vollstreckt, sodass dem Revisionsführer keine weitere Freiheitsentziehung droht.
Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, den Entscheidungsgründen und den Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst: