In der Aprilausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Maurice Weidhaas mit einer aktuellen Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 01.04.2025 und 08.04.2025 - 1 StR 475/23) auseinandergesetzt.
Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt war wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung, ein mitangeklagter Unternehmer unter anderem wegen Bestechung und Subventionsbetrugs verurteilt worden. Der BGH stellte einzelne Anklagepunkte wegen Mängeln in der Begründung ein, bestätigte jedoch im Ergebnis die Gesamtfreiheitsstrafen und verwarf die Revision im Übrigen. Der Senat kam im Revisionsverfahren gestellten Anträgen des Generalbundesanwalts nach und nutzte § 154 StPO zur prozessökonomischen Verfahrensbeschränkung, anstatt die offen erkannten und auch angesprochenen dogmatischen Probleme – etwa zur Subventionserheblichkeit i.S.d. § 264 StGB – einer abschließenden Klärung zuzuführen.
Zudem stellte der BGH in beiden Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten fest, verzichtete jedoch auf eine Kompensation.
Weitere Details zu den Entscheidungsgründen und den möglichen Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst: