In der August-Ausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unsere Kollegin Frau Hanja Rebell-Houben mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2023 (2 BvR 2180/20) auseinandergesetzt. Im Einzelnen geht es um die Fragen, (1) welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in einem Durchsuchungsbeschluss einen Anfangsverdacht zu begründen und (2) welche Tatsachen dargelegt sein müssen, damit der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion gerecht wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 19. April 2023 mit den notwendigen Inhalten und Ausführungen zur Begründung des Anfangsverdachtes und der Darlegung des Anfangsverdachtes in einem Durchsuchungsbeschlusses beschäftigt.
Konkret hat es ausgeführt, dass vage Anknüpfungen und bloße Vermutungen nicht ausreichend sind, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Zur Begründung eines Anfangsverdachtes der Geldwäsche müssen darüber hinaus konkrete Tatsachen sowohl für die Geldwäschehandlung selbst als auch für die Vortat dargelegt werden. Die Durchsuchungsanordnung selbst muss die zugrundeliegenden Taten und Vortaten ebenfalls in dieser Art und Weise umschreiben. Ansonsten wird die Durchsuchungsanordnung ihrer Begrenzungsfunktion nicht gerecht. Lediglich die fehlerhafte Darstellung in den Gründen kann geheilt werden, sofern sich diese aus der Akte ergeben.
Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat unsere Autorin hier zusammengefasst: