In der Augustausgabe der „Entscheidung des Monats“ hat sich unser Kollege Felix Haug mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2025 (6 StR 326/24) zur Selbstgeldwäsche befasst. Der 6. Strafsenat hat wichtige Klarstellungen zu den Voraussetzungen des „Verschleierns“ nach § 261 Abs. 7 StGB vorgenommen.
Der Fall betraf einen Angeklagten, der erhebliche Einnahmen aus unerlaubtem Glücksspiel erzielt und daraus u.a. Renovierungen zweier Immobilien finanziert hatte. Während das Landgericht ihn wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf. Zwar sei das Geld in den Wirtschaftskreislauf eingebracht worden, ein „Verschleiern“ habe aber nicht vorgelegen. Nach Auffassung des Senats setzt das Verschleiern ein „zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen“ voraus. Offene Bargeldausgaben, etwa für Baumaterialien und Handwerker, reichten nicht aus. Auch die Verurteilung der Mitangeklagten wurde aufgehoben, weil ihre mögliche eigene Beteiligung an den Vortaten nicht geprüft worden war.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Reichweite des seit 2021 stark erweiterten Geldwäschetatbestands einschränkt. Der Bundesgerichtshof verlangt nun ein zusätzliches Unrechtsmoment in Form objektiver Täuschungshandlungen. Damit verhindert der Senat eine uferlose Kriminalisierung alltäglicher Bargeldverwendungen und stärkt die Verteidigungsmöglichkeiten im Bereich der Selbstgeldwäsche.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst: