In der Dezemberausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unsere Kollegin Anna-Lena Glander mit einer hochaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 05.12.2023, Az. C-807/21) zu den für die Verteidigungspraxis relevanten Fragen nach den Anforderungen an die Bebußung von juristischen Personen im Falle von Datenschutzverstößen befasst.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 05. Dezember 2023 mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin betreffend zwei Fragen nach den Anforderungen an die Bebußung juristischer Personen im Falle von Datenschutzverstößen auseinandergesetzt.
Der EuGH entschied auf die entsprechende Vorlage des Gerichts, dass eine Geldbuße gegen eine juristische Person wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO nicht die Zurechnung eines Verstoßes einer identifizierten natürlichen Person voraussetze. Juristische Personen haften demnach insbesondere nicht nur für Verstöße, die von ihren Vertretern, Leitungspersonen oder Geschäftsführern begangen wurden, sondern auch für Verstöße, die von jeder anderen Person begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen dieser juristischen Personen handelt. Außerdem entschied der EuGH, dass eine Geldbuße gegen eine juristische Person wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO den Nachweis voraussetze, dass die verantwortliche juristische Person den Verstoß schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, begangen hat.
Die Verfasserin legt dar, warum diese Entscheidung von erheblicher Relevanz für das deutsche Verbandssanktionenrecht ist und warum die darauf folgenden Entscheidungen von Datenschutz- sowie Strafverfolgungsbehörden im Falle von Datenschutzverstößen mit Spannung zu erwarten sein werden.
Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, den Entscheidungsgründen und den Konsequenzen für die Praxis hat die Autorin hier zusammengefasst: