Entscheidung des Monats –
Dezember 2025

In der Dezemberausgabe der Entscheidung des Monats befasst sich unsere Kollegin Klaudia Dawidowicz mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.10.2025 (3 StR 11/25), in dem der 3. Strafsenat Feststellungen zur strafrechtlichen Garantenstellung von Eltern sowie der zeitlichen Reichweite psychischer Beihilfe im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt trifft.

Unter welchen Voraussetzungen können Eltern für das tödliche Handeln ihres minderjährigen, aber strafmündigen Kindes strafrechtlich verantwortlich gemacht werden? Und wie weit reicht die Annahme psychischer Beihilfe, wenn der Tatbeitrag zu einem Zeitpunkt erbracht wird, in dem die Haupttäter den Tatentschluss noch nicht gefasst hatten, sondern nur ersichtlich „tatgeneigt“ waren? 

Der BGH hatte über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Trier zu entscheiden, das eine Mutter lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und eine Beteiligung an dem von ihrem Sohn und dessen Halbbruder begangenen Tötungsdelikt verneint hatte. Der Senat hob den Schuldspruch auf und beanstandete insbesondere die Ablehnung einer Unterlassensstrafbarkeit auf Grundlage der Garantenstellung der Angeklagten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn sowie die unzureichende Prüfung möglicher aktiver Tatbeiträge im Vorfeld der Tat. 

Der BGH stellt klar, dass Eltern kraft elterlicher Sorge grundsätzlich als Überwachungsgaranten auch für bereits strafmündige Minderjährige in Betracht kommen. Dabei treffe sie eine Sicherungspflicht. Maßgeblich für das Bestehen der Garantenpflicht sei nicht die faktische Durchsetzbarkeit elterlicher Autorität, sondern der fortbestehende institutionelle Verantwortungszusammenhang im Eltern-Kind-Verhältnis. Davon zu unterscheiden sei lediglich, welche Anforderungen im Einzelfall an die Aufsicht des Minderjährigen zu stellen seien, mithin, welche zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlungen für die Erfüllung der Garantenpflicht erforderlich und zumutbar seien.

Zugleich bekräftigt der Senat seine Rechtsprechung, wonach psychische Beihilfe bereits vor der konkreten Tatentschließung der Haupttäter möglich sein kann, sofern der Tatentschluss gefördert oder stabilisiert wird.

Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen sowie zu den Konsequenzen für die Praxis hat die Autorin in der Entscheidungsanmerkung zusammengefasst.