In der Februarausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Maurice Weidhaas mit einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim (Urteil vom 10.12.2025 – 5 Ls 2090 Js 19522/24) auseinandergesetzt.
Ein Polizeibeamter war wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) angeklagt, nachdem er nach den Feststellungen des Amtsgerichts bewusst Marihuana in die Asservate eines Beschuldigten gelegt und Kollegen zur Anpassung ihrer Berichte aufgefordert hatte, um eine gewerbsmäßige Betäubungsmittelstraftat zu belegen. Das Amtsgericht hielt die Beweismanipulation für erwiesen, sprach den Angeklagten gleichwohl frei.
Zur Begründung stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die kontrollierte Person tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt – und damit strafrechtlich relevant gehandelt – habe. § 344 StGB schütze ausschließlich den objektiv Unschuldigen. Eine Beweismanipulation, die lediglich strafzumessungsrelevante Umstände innerhalb eines möglicherweise verwirklichten Straftatbestandes betreffe (wie eine gewerbsmäßige Tatbegehung), falle nicht unter den Tatbestand. Auch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB (falsche Verdächtigung) scheide mangels feststellbarer Unschuld aus und § 145d StGB erfasse behördeninterne Täuschungshandlungen nicht.
Weitere Details zu den Entscheidungsgründen und den möglichen Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst: