Entscheidung des Monats – Januar 2023

Unsere Mitglieder Björn Krug, Marius Haak, Hanja Rebell-Houben, Klaudia Dawidowicz, Anna-Lena Glander und Maurice Weidhaas werden in Zukunft jeden Monat eine für die Verteidigungspraxis wichtige Entscheidung besprechen.

Den Anfang machen Björn Krug und Marius Haak, die sich mit einer Entscheidung des BGH vom 13. Dezember 2022 (6 StR 95/22) zur Frage der (Un-)Zulässigkeit sog. Schiebetermine auseinandergesetzt haben.

Vor dem LG Ansbach fand seit dem 4.5.2017 eine Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Betruges statt. Nach einem Beweisantrag der Verteidigung am neunten Hauptverhandlungstag verhandelte das LG in drei Jahren und vier Monaten an lediglich 52 Tagen (mit einer Gesamtdauer von 19,5 Stunden), bevor es den Beweisantrag aufgrund eigener Sachkunde ablehnte. In den stattgefundenen Verhandlungsterminen wurde in der Regel lediglich der Verfahrensstand bezüglich außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Ermittlungen erörtert. Die auf die #Verurteilung des Angeklagten eingelegte #Revision des Angeklagten war mit der Verfahrensrüge in Form der Rüge einer Verletzung von § 229 StPO erfolgreich.

Der BGH entschied: Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis haben unsere Autoren hier zusammengefasst