In der ersten Ausgabe der Entscheidung des Monats im Jahr 2024 hat sich Björn Krug mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2023 (2 BvR 1699/22) zur Frage der Befangenheit bei Vorbefassung von Richtern auseinandergesetzt.
Im Kern hat das Gericht dabei im Wiederaufnahmeverfahren die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgegebene Rechtsauffassung vertreten, nachdem es noch im ersten Durchgang die gegen die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Im Kern ist folgende Aussage relevant:
„Enthält ein früheres Urteil bereits eine detaillierte Bewertung der Rolle der später angeklagten Person und sehe es alle für die Erfüllung eines Straftatbestandes erforderlichen Kriterien als erfüllt an, so kann das zu objektiv gerechtfertigten Zweifeln dahingehend führen, dass das innerstaatliche Gericht bereits zu Beginn des gegen die später angeklagte Person geführten Verfahrens eine vorgefasste Meinung hat, was die Würdigung ihres Falles angeht.“
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis sind hier zusammengefasst.