In der Januarausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Maurice Weidhaas mit einer aktuellen Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes (Beschl. v. 14.11.2024) auseinandergesetzt.
Die Entscheidung befasst sich mit der strafprozessual sehr interessanten Frage, ob das Nachholen von Verfolgungsvoraussetzungen (hier: die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung) erst im Revisionsverfahren möglich ist.
Nach einem ursprünglichen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung wurde der Angeklagte erstinstanzlich nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor und die Staatsanwaltschaft hatte das öffentliche Interesse an der Verfolgung nicht ausdrücklich festgestellt. In der Berufung wurde die Revision des Angeklagten verworfen, da er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Erst im Revisionsverfahren holte die Generalstaatsanwaltschaft die Feststellung des öffentlichen Interesses nach.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob hervor, dass die Revision trotz formaler Mängel im Schriftsatz des Verteidigers als zulässig angesehen wurde. Trotz der Verbindung mehrerer Anträge mit unterschiedlichen Voraussetzungen (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einerseits, Revision andererseits) in einem Schriftsatz, wehrte sich die Verteidigung gegen ein Verwerfungsurteil, da der Angeklagte wegen eines Arrestes in Brasilien an seiner Berufungshauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Mit einer rechtsschutzintensiven Auslegung wurde klargestellt, dass es entscheidend auf die Erkennbarkeit des Rechtsschutzziels ankommt, selbst wenn förmliche Anforderungen nur knapp erfüllt sind. Das Gericht betonte, dass effektiver Rechtsschutz Vorrang vor bloßen Formalitäten haben muss, sofern der Wille zur Überprüfung des Urteils eindeutig erkennbar ist
Weitere Details zu den Entscheidungsgründen und den möglichen Konsequenzen für die Praxis hat der Autor in der beigefügten PDF-Datei zusammengefasst: