In der Januarausgabe der „ #Entscheidung_des_Monats" befasst sich unser Kollege Felix Haug mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2025 (6 StR 557/24), in dem der 6. Strafsenat erstmals höchstrichterlich zur Strafbarkeit des sogenannten Cardsharings Stellung nimmt.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: #Cardsharing ist kein #Computerbetrug. Ein #Vermögensschaden im Sinne des § 263a StGB liegt nicht vor. Durch die unbefugte Entschlüsselung scheidet kein Vermögenswert aus dem Vermögen des Anbieters aus. Die Programminhalte werden nicht unmittelbar entwertet, Vertragsabschlüsse mit Gelegenheitskunden stellen keine geschützte Vermögensposition dar, und Umsatzrückgänge sind lediglich mittelbare Folgeschäden. Es fehlt insbesondere an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden.
Der #Angeklagte hatte über Jahre hinweg mehreren tausend Nutzern ohne Abonnement Zugriff auf verschlüsselte Pay-TV-Programme verschafft. Das Landgericht hatte darin gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug gesehen und einen Schaden in Höhe entgangener Abonnementgebühren angenommen.
Straflos ist Cardsharing damit jedoch nicht. Die Feststellungen trugen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG) sowie Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) und zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB).
Die Entscheidung ist von erheblicher Tragweite für digitale Geschäftsmodelle. Der Senat stellt klar, dass der Computerbetrug kein Auffangtatbestand für wirtschaftlich nachteilige, aber nur mittelbar schädigende Nutzungsformen digitaler Inhalte ist. Die Grundsätze gelten auch für Account-Sharing bei Streaming-Diensten. Für die Verteidigung stärkt der Beschluss die Argumentation gegen eine ausufernde Anwendung des § 263a StGB.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst: