Entscheidung des Monats –
Juli 2023

In der Juliausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Dr. Marius Haak mit dem Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2023 (2 StR 371/22) zur Frage der Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten auseinandergesetzt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Beschluss vom 28.02.2023 mit den Voraussetzungen einer Strafbarkeit gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG auseinandergesetzt. Konkret hat er geprüft, ob einer „Entgegennahme“ i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG entgegenstehe, wenn der (vermeintliche) Zahlungsdienstleister Geldbeträge des geschädigten Zahlers nur zum Schein zur zahlungsauftragsentsprechenden Weiterleitung in Empfang genommen habe. Dies lehnte der BGH unter Verweis auf den Wortlaut der Norm ab und ging davon aus, dass es sich um erlaubnispflichtige Zahlungsdienste gehandelt habe. 

Die Zahlungsdienste seien auch ohne Erlaubnis i. S. d. § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG erbracht worden. Es sei abzulehnen, Fälle aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen, in denen der Finanzdienstleister von Beginn an beabsichtige, die vereinnahmten Beträge pflichtwidrig anderweitig zu verwenden, weil es sich nur um vorgespiegelte Scheingeschäfte handele. Der Wortlaut von § 10 Abs. 1 ZAG erlaube nicht den Schluss, dass ein subjektiver Wille vorliegen müsse, erlaubnisfähige Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften zu betreiben.

Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat unser Autor hier zusammengefasst: