Entscheidung des Monats –
Juli 2026

In der Juliausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Felix Haug mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2026 – 1 StR 618/25 – zur Strafbarkeit neutraler bzw. berufstypischer Beihilfehandlungen und zur Ablehnung des sogenannten Sinnhaftigkeitskriteriums befasst.

Der 1. Strafsenat stellt klar, dass das Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ – ob der fördernde Beitrag auch unabhängig von der Haupttat sinnvoll bleibt – für sich genommen nicht geeignet ist, eine strafbare Beihilfe auszuschließen; erforderlich ist vielmehr eine bewertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Die wirtschaftliche Eingliederung des Hilfeleistenden in das illegale Geschäftsmodell und die Übernahme einer über bloße Unterstützung hinausgehenden Rolle entziehen selbst grundsätzlich neutralen Handlungen ihren Alltagscharakter. Auch Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium – noch vor Entstehung der Pflichten des Haupttäters – stehen einer Beihilfe nicht entgegen. Schließlich nimmt der Senat eine konkurrenzrechtliche Korrektur vor: Fördert eine einzige Handlung mehrere Haupttaten, liegt wegen der Akzessorietät der Teilnahme nur eine Beihilfe in Tateinheit vor. Bemerkenswert ist die ausdrückliche Abgrenzung zur Rechtsprechung des 4. Strafsenats.

Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis und die Verteidigung hat der Autor hier zusammengefasst: