In der Juniausgabe der Entscheidung des Monats hat sich Anna-Lena Glander mit dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.02.2024 (18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung auf Basis einer anonymen Hinweisgebermeldung auseinandergesetzt.
Laut Auffassung des Landgerichts kann eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem grundsätzlich eine für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO ausreichende Verdachtsgrundlage bieten. Eine derartige anonyme Hinweisgebermeldung muss jedoch von beträchtlicher sachlicher Qualität sein oder es muss mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein, damit ein Durchsuchungsbeschluss auf dieser Grundlage ergehen kann. Zudem müssen die Strafverfolgungsbehörden in diesen Fällen die Eingriffsvoraussetzungen der Durchsuchung mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen besonders sorgfältig prüfen.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis sind in der beigefügten PDF-Datei zusammengefasst.