In der Juniausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unsere Kollegin Klaudia Dawidowicz mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.06.2025 (M 10 E 25.3465) zu der Frage befasst, ob einem Journalisten gegenüber der Staatsanwaltschaft ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Erteilung des Namens des Verteidigers eines Beschuldigten in einem laufenden Ermittlungsverfahren zusteht.
Muss die Staatsanwaltschaft der Presse in einem laufenden Ermittlungsverfahren offenbaren, von wem der Beschuldigte verteidigt wird?
Der Antrag des Journalisten, die Staatsanwaltschaft im Wege der einstweiligen Anordnung zur Nennung des Namens des Verteidigers zu verpflichten, wurde abgelehnt. Damit entschied das Verwaltungsgericht München diese Frage anders als noch kürzlich das Oberverwaltungsgericht Hamburg. Begründet hat das Verwaltungsgericht seine entgegenstehende Entscheidung damit, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht mit dem Aspekt des entgegenstehenden Mandantengeheimnisses auseinandergesetzt habe.
Zwar stehe der Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft zu. Die Auskunft dürfe aber verweigert werden, wenn Ausschlussgründe, wie das Bestehen einer gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflicht, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht erblickte eine solche gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in der Regelung des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO. Bereits die Anbahnung und Ablehnung eines Mandates und der Umstand, dass überhaupt jemand einen Anwalt aufgesucht hat, fallen unter § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO. Damit sei auch der Name des Verteidigers vom Mandatsgeheimnis des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO umfasst und genieße den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der rechtsstaatlichen Rechtspflege. Im vorliegenden Fall sei nach der vorzunehmenden Abwägung der entgegenstehenden Grundrechtspositionen dem Mandatsgeheimnis der Vorrang einzuräumen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Beschluss auf den Umgang der Staatsanwaltschaften mit Presseanfragen auswirken wird.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat die Autorin hier zusammengefasst: