In der aktuellen Ausgabe der Entscheidung des Monats befasst sich unser Kollege Björn Krug mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2026 (3 StR 495/25), in dem der 3. Strafsenat zentrale Klarstellungen zur Quellen‑TKÜ bei Messenger‑Diensten und zur Unzulässigkeit retrograder Datenerhebungen trifft.
Der BGH hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, bei dem Chatverläufe aus einem Zeitraum vor der richterlichen Anordnung im Wege einer „Aufschaltung“ auf einen Telegram‑Account erhoben worden waren. Der Senat ordnet dieses Vorgehen als Quellen‑TKÜ i.S.d. § 100a StPO ein und stellt klar, dass diese Maßnahme ausschließlich zukunftsbezogen zulässig ist. Die heimliche Erhebung bereits versendeter Nachrichten könne nur im Rahmen einer Online‑Durchsuchung nach § 100b StPO erfolgen.
Besonders praxisrelevant ist, dass der BGH aus dem Verstoß gegen die zeitliche Begrenzung der Quellen‑TKÜ ein Beweisverwertungsverbot herleitet und damit die strikte Trennung zwischen (laufender) Telekommunikationsüberwachung und (retrograder) Online‑Durchsuchung betont. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Strafverfolgungspraxis und bietet einen wichtigen Punkt für die Strafverteidigung bei der Verwertung älterer Chatverläufe.