In der Maiausgabe der Entscheidung des Monats hat sich Björn Krug mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (2 StR 171/23) zur Frage der Verwertbarkeit einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO auseinandergesetzt.
Diese erfordert den Verdacht einer besonders schweren Straftat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen im des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO und damit den Katalog des § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO erfasst. Fehlt es an dem Verdacht einer Katalogtat, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis sind hier zusammengefasst.