In der Maiausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unsere Kollegin Dr. Anna Lena Glander mit dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 05.05.2026 – 12 Qs 26/26 – zur strafrechtlichen Praxis der Durchsicht großer, auch sensibler, Unterlagen- und Datenbestände durch die Ermittlungsbehörden in Zusammenhang mit einer Durchsuchung befasst.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Staatsanwaltschaft den Umfang der Sichtung von Unterlagen und Dokumenten gemäß § 110 StPO nach eigenverantwortlichem Ermessen bestimmt und das Gericht ihr – über die Grenzen eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses hinaus – präventiv keine Vorgaben machen kann, wie diese eine Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat. Des Weiteren betont das Gericht, dass auch in komplexen Ermittlungsverfahren ein Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt sein kann, selbst wenn er keinen eng umschriebenen Tatzeitraum oder keine konkret bezeichneten Einzeltaten benennt oder sich auf Zeiträume vor dem mutmaßlichen Tatzeitraum bezieht; entscheidend ist vielmehr, dass sich der Eingriff aus der Gesamtschau des Beschlusses als messbar und kontrollierbar erweist. Zuletzt betont das Gericht die strikte Trennung zwischen Durchsicht der Unterlagen und elektronischen Speichermedien als Teil der fortdauernden Durchsuchung und der anschließenden Auswertung derselben: Eine inhaltliche Auswertung der Unterlagen und Daten ist erst zulässig, wenn der Umfang des gesichteten Materials feststeht und dieses gegebenenfalls förmlich sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist.
Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis und die Verteidigung hat die Autorin hier zusammengefasst: