In der Oktoberausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unser Kollege Maurice Weidhaas mit einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.09.2023, Az. 2 BvR 825/23) zur Frage des effektiven Rechtsschutzes vor dem Hintergrund überlanger Haftprüfungsverfahren befasst.
Nach Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung von Wirtschaftsstraftaten wurde der Beschwerdeführer im Juni 2022 festgenommen. Trotz rechtzeitiger Vorlage der Akten entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. erst ein Jahr später über die Haftfortdauer. Als Rechtfertigung für die lange Verfahrensdauer führte es neben Krankheit, auch Urlaub, und andere, vordringlich zu bearbeitende Haftsachen an.
Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde angenommen. Es stellte neben der Zulässigkeit auch die „offensichtliche Begründetheit“ der Verfassungsbeschwerde fest und sah in der überlangen Verfahrensdauer eine im Ergebnis nicht zu rechtfertigende Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG. Darüber hinaus betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, den unabhängig von den Besonderheiten des Haftprüfungsverfahren bestehenden, verfassungskräftigen Anspruch des Bürgers auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser dürfe nicht nur theoretisch bestehen, sondern ihm müsse auch „tatsächliche Wirksamkeit“ verschafft werden. In der vorinstanzlichen Entscheidung sei dies nicht gelungen.
Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, den Entscheidungsgründen und den Konsequenzen für die Praxis hat der Autor hier zusammengefasst: