In der Oktober-Ausgabe der Entscheidung des Monats hat sich Hanja Rebell-Houben mit dem Urteil des AG Hamburg vom 22.02.2024, Az. 242 Ds 120/23 3320, zur Frage des Offenbarens eines Geheimnisses nach § 203 StGB von einem Rechtsanwalt durch Weitergabe einer vollständigen vorläufigen sachverständigen Einschätzung an einen externen sachverständigen Aussagenpsychologen auseinandergesetzt.
Sofern es sich bei dem Sachverständigen um einen berufsmäßigen Gehilfen des Rechtsanwaltes handelt, handelt der Anwalt straflos.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis sind