Entscheidung des Monats –
Mai 2023

In der Maiausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unsere Kollegin Hanja Rebell-Houben mit dem Urteil des 1. Strafsenats vom 08.03.2023 (1 StR 188/22) zur Frage der Scheinselbstständigkeit von Rechtsanwälten auseinandergesetzt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in der Hauptverhandlung vom 07.03.2023 und in dem Urteil vom 08.03.2023 mit der Frage auseinandergesetzt, welche Kriterien für die Einordnung von Rechtsanwälten als abhängige Beschäftigte maßgeblich sind. Er hat entschieden, dass vor dem Hintergrund der berufsrechtlichen sachlichen Weisungsfreiheit und durch äußere Sachzwänge das Merkmal der Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Eingliederung von Ort, Zeit und Dauer soweit reduzieren kann, dass es keine sichere Abgrenzung mehr zulässt. Sofern keine über die äußeren Sachzwänge hinausgehende Weisungsgebundenheit gegeben ist, soll nach Ansicht des BGHs zur Abgrenzung zwischen Scheinselbstständigkeit und freien Mitarbeitern auf das eigene Unternehmerrisiko sowie die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen sein.

Neben den materiellen Kriterien, die nicht neu sind, jedoch für den Anwaltsberuf noch einmal eine Einordnung erfahren haben, hat der BGH auch in Hinblick auf die zu berechnende Beitragshöhe umfassende Ausführungen gemacht. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 2 SGB VI) sind nur bei der Bemessung zu berücksichtigen, sofern der Antrag auf Befreiung nach Beginn der Tätigkeit gestellt bzw. wiederholt wurde.

Die Übernahme der Beiträge selbst durch den Arbeitnehmer, der nicht Dritter sei, habe hingegen keinen Einfluss auf die Tatbestandmäßigkeit.

Weitere Einzelheiten zu dem Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat unsere Autorin hier zusammengefasst: